Tippgeber Definition


Ein Tippgeber führt einem Versicherungsvermittler den Kontakt einer abschlusswilligen Person zu. Die reine Namhaftmachung von Abschlussmöglichkeiten sowie der Möglichkeit der Anbahnung von Verträgen (Kontaktgeber) soll keine Vermittlung darstellen.

Für die Kontaktvermittlung darf der Vermittler dem Tippgeber eine Vergütung in beliebiger Höhe auszahlen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, in welcher Beziehung der Tippgeber zum Versicherungsnehmer steht. Es kann sich beim vermittelten Kontakt zum Beispiel um einen Freund, Verwandten, Bekannten oder Kommilitonen handeln. Durch das Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt im Oktober 2011 wurde das Provisionsabgabeverbot abgeschafft. Dies bedeutet, dass Sie sich jetzt auch selbst empfehlen können und somit die Tippgeberprovision für Ihre eigenen Veträge beziehen.

Tippgeber fallen nicht unter § 59 Abs. 2 VVG und auch nicht unter die Erlaubnispflicht nach §34 d GewO, da man in der Gesetzbegründung davon ausgeht, dass der Versicherungsnehmer vom Tippgeber keine Beratung zu einem bestimmten Produkt erwartet und diese auch so nicht stattfinden darf.