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Tippgeberprovision VersicherungVERSICHERUNGEN ABSCHLIESSEN,
75% DER PROVISION BEZIEHEN

 


Provision versteuern

Provision versteuern

Bei der Versteuerung der Provision für Tippgeber muss man differenzieren, ob der Tippgeber auch die zu versichernde Person ist oder nicht.

Provision versteuern bei einer Selbstempfehlung

Falls sich ein Kunde selbst empfiehlt, ist die an ihn ausbezahlte, anteilige Provision nicht zu versteuern. Als rechtliche Grundlage dient hier das vom höchsten Finanzgericht Deutschlands entschiedene Urteil vom 02.03.2004 (Az: IX R 68/02). Dieses Urteil hat endlich klar und deutlich entschieden, dass Provisionsanteile für den Abschluss eigener Versicherungen vollkommen steuerfrei sind.
Als Begründung für das Urteil wurde eingebracht, dass es sich bei Provisionsrückzahlungen um einen Rückfluss von Aufwendungen zum Erwerb einer Versicherung in Form einer Provision handelt. Der Versicherungsnehmer trägt die Provisionen eines Versicherungsabschlusses über die Prämien, die er an das Versicherungsunternehmen entrichten muss. Die Beteiligung an der Provision beim Vertragsabschluss mindert seinen Aufwand für die Versicherung, weshalb er die ihm anteilig zurückgeführte Provision nicht versteuern muss. Die Provisionsanteile stellen somit lediglich einen Preisnachlass dar und mindern somit den Preis der Versicherung.

Provision versteuern bei einer Fremdempfehlung

Falls ein Tippgeber eine Fremdempfehlung durchführt und es zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss der empfohlenen Person kommt, ist die Provision zu versteuern. Der Tippgeber ist in diesem Falle nicht gleich der zu versichernden Person, wodurch Provisionen ab einer jährlichen Grenze von 256 Euro zu versteuern sind. Die Provision ist somit im Grundsatz einkommenssteuerpflichtig und man muss sie versteuern.
Nur bei gelegentlicher Kontaktvermittlung sind Provisionen bis 256 € pro Kalenderjahr Steuerfrei (siehe §22 Abs. 3 EStG) und müssen nicht versteuert werden. Eine Umsatzsteuer auf Tippgeber-Vergütungen fällt nicht an, da die Einkünfte unter die Steuerbefreiung nach §4 Nr. 11 UStG fällt. (Siehe Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.05.2009, Aktenzeichen V R 7/08). Für individuelle Auskünfte, wie Sie Ihre Provision in Falle einer Fremdempfehlung versteuern müssen, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.