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Tippgeberprovision VersicherungVERSICHERUNGEN ABSCHLIESSEN,
75% DER PROVISION BEZIEHEN

 


Rechtliches für Tippgeber im Bereich Versicherungen

Provisionsabgabeverbot

Das Provisionsabgabeverbot für Versicherungen ("Provisionsabgabeverbot") war eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Basis des Versicherungsaufsichtgesetzes (VAG). Sie untersagte Anbietern und Vermittlern von Versicherungen den Versicherungsnehmern für den Abschluß eines Versicherungsproduktes eine Vergütung zu bezahlen.

Provisionsabgabeverbot gekippt

Durch das Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt im Oktober 2011 wurde das Provisionsabgabeverbot gekippt. Die Sprungrevision durch die beklagte BaFin beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.02.2012 zurückgezogen, wodurch das Urteil der ersten Instanz rechtskräftig ist. Die bedeutet, daß das Provisionsabgabeverbot de jure gekippt ist. Hierdurch ist ein direkter Bezug einer anteiligen Prämie der Abschlussprovision einer Versicherung möglich.
Für uns bedeutet der Wegfall des Provisionsabgabeverbots, dass Tippgeber sich jetzt auch selbst empfehlen und 75% der Provision beziehen können. Für Versicherungsmakler ist dies wohl keine erfreuliche Nachricht, da man jetzt die hohen Provisionen auch dem Kunden direkt zukommen lassen kann. Bevor das Provisionsabgabeverbot der Vergangenheit angehörte haben wir schon angefangen über die Tippgeberschiene anteilige Provision auszubezahlen. Den Prozess haben wir beibehalten. Jetzt, da das Provisionsabgabeverbot de facto nicht mehr existiert, können abschlusswillige Kunden sich als Tippgeber registrieren und direkt die anteilige Provision in Höhe von 75% beziehen. Das einzige was Sie hierfür machen müssen ist sich selbst zu empfehlen und Ihren Versicherungsvertrag über uns abzuschließen. Das Provisionsabgabeverbot wird Sie nicht mehr daran hindern.
Das Gericht begründete die Entscheidung unter anderem damit, dass durch das Provisionsabgabeverbot eine staatliche Einschränkung der Wettbewerbsfreiheit vorliegt und ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vorherrscht. Zudem steht ein Provisionsabgabeverbot einer erforderlichen Liberalisierung von alternativen Vergütungsmodellen im weg. Daher ist es nachvollziehbar, dass das Provisionsabgabeverbot aus 1934 nicht mehr an die heutigen Marktbedingungen passt und gekippt wurde. Interessant ist auch, dass ein Provisionsabgabeverbot im Bereich Versicherungen nur in Deutschland ausgeübt wurde.