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Rechtliches für Tippgeber im Bereich Versicherungen

Provisionsabgabeverbot

Das ursprüngliche Provisionsabgabeverbot für Versicherungen ("Provisionsabgabeverbot") war eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Basis des Versicherungsaufsichtgesetzes (VAG). Sie untersagte Anbietern und Vermittlern von Versicherungen den Versicherungsnehmern für den Abschluß eines Versicherungsproduktes eine Vergütung zu bezahlen.

Neues Provisionsabgabeverbot

Das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot untersagt es gem. § 48b Abs. 1 VAG Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern und deren Angestellten, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Es handelt sich hierbei auch um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG. Die Regelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb.[1][2] Mit Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 20. Juli 2017[3][4] wurde das VAG mit Wirkung zum 29. Juli 2017 entsprechend geändert.[5]