Provisionsabgabeverbot
Das ursprüngliche Provisionsabgabeverbot für Versicherungen war eine Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Basis des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Es untersagte Anbietern und Vermittlern von Versicherungen, den Versicherungsnehmern für den Abschluss eines Versicherungsproduktes eine Vergütung zu gewähren.
Neuregelung gemäß § 48b VAG
Das aktuelle Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot untersagt es gemäß § 48b Abs. 1 VAG Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern und deren Angestellten, den Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Diese Regelung gilt zudem als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG.
Die Regelung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/97 (Insurance Distribution Directive – IDD). Mit Wirkung zum 29. Juli 2017 wurde das VAG entsprechend angepasst, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und eine Fehlsteuerung durch finanzielle Anreize beim Kunden zu verhindern.

