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FAQ Studenten

Häufig gestellte Fragen


Im Folgenden haben wir für Sie die Antworten für oft gestellte Fragen zur privaten Krankenversicherung zusammengestellt. Falls Sie eine spezielle Frage haben sollten, können Sie uns eine Email schreiben oder einen Rückruf anfordern.

Kann ich nach Beendigung meines Studiums wieder in eine gesetzliche Krankenkasse zurück wechseln, wenn ich als Student in eine private Krankenversicherung eingetreten bin?

Ja, das können Sie. Leider gibt es oft das weitverbreitete Gerücht, dies sei nicht möglich. Im Kapitel Nach dem Studium gehen wir noch einmal genauer darauf ein.

Kann ich während des Studiums von der privaten Krankenversicherung wieder zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Nein, das können Sie nicht. Wenn Sie mit Beginn des Studiums oder während dessen eine private Krankenversicherung gewählt haben, können Sie bis zur Exmatrikulation nicht mehr in die gesetzliche Kasse wechseln.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie eine Beschäftigung von regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich ausüben. In diesem Fall würde eine Versicherungspflicht bestehen und Sie wären sogar verpflichtet, in das System der gesetzlichen Krankenkasse zurück zu wechseln.

Ich bin privat krankenversichert und möchte es auch bleiben. Gibt es während meines Studiums Verdienstgrenzen?

Nein, Ihre Einkünfte sind hierbei nicht relevant. Allerdings kann Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Einfluß auf Ihren Versicherten Status nehmen. Falls Sie dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft. Dies hat zur Folge, daß Sie Sozialversicherungspflicht werden und somit verpflichtet wären, sofort wieder in das System der gesetzlichen Krankenkasse zu wechseln.

Wie lange kann ich in der privaten Versicherung bleiben? Gibt es bei der privaten Krankenversicherung auch Semestergrenzen wie bei den gesetzlichen Kassen?

Die meisten privaten Krankenversicherer bieten die vergünstigte Tarife bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres an. Die Regelung besagt, daß Sie einen Studententarif bis zum Ende des Monats nutzen können, an dem Sie den 34. Geburtstag gefeiert haben. Am ersten Tag des Folgemonats würde eine Tarifumstellung auf den "normalen" Beitrag vollzogen, den Angestellte oder Selbständige zu zahlen hätten. Einige Studententarife bieten die Vergünstigungen sogar bis zum 35. Geburtstag an. Die Anzahl der Semester ist hingegen bei den meisten Versicherern unerheblich.

Muß ich als Student in der privaten Krankenversicherung irgendwelche Einkommensgrenzen beachten? Wie viel darf ich hinzu verdienen?

Für privat versicherte Studenten spielen Einkommensgrenzen in der Regel keine Rolle. Der Pflegeversicherungsbeitrag kann sich aber marginal erhöhen, sofern ein Nebenjob ausgeübt wird, bei dem dauerhaft ein Einkommen von mehr als 400 EUR bezogen wird. Andere Einkünfte wie z.B. Zins- oder Mieteinnahmen sollten zudem nicht mehr als 365 EUR betragen.

In den beschrieben Fällen kann der pauschale Beitrag zur Pflegeversicherung entfallen und es müßte der "normale" Beitrag bezahlt werden. Dies hätte eine Kostenerhöhung zwischen 3,20 und 6,30 EUR zur Folge.

Die folgenden drei Versicherungsgesellschaften haben diesbezüglich ungünstige Regelungen. Sie verlangen bei einem Einkommen von mehr als 400 EUR den gleichen Beitrag wie für Angestellte bzw. Selbständige.

  • Continentale:
    Bei der Continentale darf das Jahreseinkommen maximal 8.000 EUR betragen. Die Inanspruchnahme des vergünstigten Studententarifes ist über dieser Grenze nicht mehr möglich. Der Studentenbeitrag würde bei Überschreiten der Einkommensgrenze auch während der Vertragslaufzeit entfallen.
  • Hanse-Merkur:
    Bei der Hanse-Merkur Versicherung entfallen die vergünstigten Studententarife, wenn die zuvor aufgeführten Einkommensgrenzen von 365 EUR / bzw. 400 EUR überschritten werden. Auch hier würde der vergünstigte Studententarif entfallen, falls die Einkommensgrenzen dauerhaft (mehr als 12 Monate) überschritten werden.
  • Signal-Iduna:
    Bei der Signal-Iduna gilt ebenfalls die Einkommensgrenze von 400 EUR pro Monat, wobei hier zumindest fallweise unterschieden wird.

Wie funktioniert als privat Versicherter das Abrechnungssystem, wenn ich in Behandlung war?

Nach der Behandlung wird Ihnen vom Arzt oder Behandler eine Rechnung zugeschickt, welche Sie schnellstmöglich an die Privatversicherung weiterleiten sollten. Sie müssen nicht zwangsläufig in Vorkasse gehen. Besser ist es zu warten, bis die Krankenversicherung Ihnen den Betrag auf Ihr Konto überwiesen hat und danach den Arzt zu bezahlen. Im Falle von hohen Rechnungen z.B. beim Krankenhausaufenthalt können die Rechnungen von dort aus auch direkt an die Krankenversicherung geschickt werden. Bei Apothekenrechnungen müssen Sie aber generell erst mal in Vorleistung gehen und das Geld später von der PKV einfordern.

Aktuell bin ich kostenlos in der gesetzlichen Familienversicherung meiner Eltern versichert und verdiene neben meinem Studium mit einem Minijob 400 EUR im Monat. Kann ich in der Familienversicherung bleiben oder muß ich mich selbst versichern?

Falls Ihr gesamtes regelmäßiges Einkommen nicht über 400 EUR pro Monat beträgt, müssen Sie keine eigenen Beiträge bezahlen und können bis zum 25. Lebensjahr beitragsfrei versichert bleiben. Des Weiteren dürfen keine sonstigen Einkünfte von über 365 EUR pro Monat z.B. aus Zins- und Mieteinnahmen bestehen. Beim Ableisten von Wehr- oder Ersatzdienst vor oder während des Studiums verlängert sich die Familienversicherung um die Dauer dieses Dienstes.

Ich bin über meinen Ehepartner kostenlos in der Familienversicherung krankenversichert. Wie viel darf ich nebenher verdienen, ohne den Anspruch auf die Familienversicherung zu verlieren?

Bei der Familienversicherung für verheiratete Studenten gelten die gleichen Einkommensgrenzen wie bei Studenten, die über die Eltern familienversichert sind. Dies bedeutet, daß das Monatseinkommen aus Renten, Zins- oder Mieteinnahmen nicht mehr als 365 EUR betragen darf. Des Weiteren dürfen nur geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) mit einem Verdienst von maximal 400 EUR pro Monat ausgeübt werden. Andernfalls würde die Familienversicherung sofort entfallen.

Ich bin Student und habe neben meinem 400-Euro-Job (wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden) ein Gewerbe angemeldet. Habe ich weiterhin einen Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung? Bin ich verpflichtet, mein nebenberufliches Gewerbe an die gesetzliche Krankenkasse zu melden?

Prinzipiell müssen Sie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse alle Ihre Einkünfte melden, egal aus welcher Tätigkeit bzw. Quelle diese erzielt werden. Hierzu zählen neben dem Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auch Mieteinnahmen, Zinsgewinne oder sonstige Einkünfte.

Falls sämtliche Einnahmen regelmäßig über 400 EUR liegen endet Ihr Anspruch auf die kostenlose Familienversicherung. Wenn Sie hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, besteht generell kein Anspruch auf die Familienversicherung mehr. Auch eine Immatrikulation als Student nutzt hier nichts mehr.

Ich verdiene monatlich mehr als 400 EUR, arbeite dafür aber weniger als 20 Stunden pro Woche. Kann ich weiterhin gesetzlich familienversichert bleiben?

Nein, bei einer regelmäßigen Einkommensgrenze von über 400 EUR besteht kein Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung mehr. Die 20 Wochenstunden sind nur bei der Beantwortung der Frage relevant, ob die meiste Zeit für das Studium - oder für Beschäftigungsverhältnisse verwendet wird. Bei mehr als 20 Wochenstunden Arbeit werden Sie eventuell als Arbeitnehmer eingeschätzt und müssen zusätzlich auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abführen.

Wie viel darf ich als Student pro Jahr verdienen, ohne daß ich mich selbst versichern muß? Gibt es Unterschiede zwischen Jobs in den Semesterferien und im Semester? Und wie sieht es mit den sonstigen Sozialversicherungen aus?

Bei einem Jahreseinkommen von mehr als 4.800 EUR (ohne BAföG) würde Ihr Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung entfallen.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen spielt der jährliche Verdienst dagegen überhaupt keine Rolle. Hier ist allein die wöchentliche Arbeitszeit entscheidend. Wenn eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird, dann werden Sie als Arbeitnehmer eingestuft und müssen somit auch Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Bei Arbeiten in den Semesterferien, besteht unabhängig von der Stundenzahl niemals Sozialversicherungspflicht.

Neben meinem Studium habe ich zwei Nebenjobs mit jeweils 400 EUR. Beim Einen arbeite ich zehn Stunden wöchentlich, beim Anderen 15 Stunden wöchentlich. Zahlen beide Arbeitgeber Pauschalbeiträge?

Da die Summe der Wochenarbeitszeit über 20 Stunden beträgt, gelten Sie als Arbeitnehmer und müssen individuelle Beiträge aus dem Arbeitsentgelt aus beiden Jobs bezahlen. Die Arbeitgeber hingegen brauchen keine eigenen Beiträge zu entrichten (anders, als es sonst bei Minijobs üblich wäre).

Wann wird ein Praktikum versicherungspflichtig?

Ein Praktikum während des Studiums ist versicherungsfrei, wenn es durch die Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Voraussetzung ist hier allerdings, daß Sie während des Praktikums an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert sind. Auf die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgeltes kommt es dabei nicht an. Praktika mit Arbeitsentgelt die vor und nach dem Studium absolviert werden, sind dagegen in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. "Freiwillige Praktika" mit Arbeitsentgelt in den Semesterferien oder während des Semesters werden versicherungsrechtlich wie Jobs angesehen.

Wann endet die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung bei einer Exmatrikulation? Gibt es Ãœbergangsregelungen, wenn ich zum folgenden Semester ein Zweitstudium oder Aufbaustudium aufnehme?

Bei Beendigung des Studiums endet die Mitgliedschaft der studentischen Krankenversicherung mit Ablauf des letzten Semesters. Bei Exmatrikulation im Laufe eines Semesters, endet die Mitgliedschaft mit dem Ende des Semesters. Mit Beginn eines Zweit- oder Aufbaustudiums können Sie sich weiter in Ihrer Krankenkasse versichern. Es entsteht somit keine Lücke im Versicherungsschutz. Mit Vollendung des 30. Lebensjahres müssen Sie dann aber spätestens in den "normalen" Krankenversicherungstarif wechseln.