Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Krankenversicherung für Studenten. Sollte Ihre Frage hier nicht beantwortet werden, können Sie uns jederzeit eine E-Mail schreiben.
Ja. Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (Angestelltenverhältnis) mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze werden Sie automatisch wieder versicherungspflichtig in der GKV.
Im laufenden Studium ist das im Regelfall nicht möglich, sofern Sie sich zu Beginn von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Ausnahme: Sie nehmen eine Beschäftigung mit mehr als 20 Wochenstunden auf, wodurch Versicherungspflicht als Arbeitnehmer eintritt.
Die meisten privaten Versicherer bieten Studententarife bis zum 34. Lebensjahr an. Die Anzahl der Fachsemester spielt dabei – anders als in der GKV – keine Rolle.
Um beitragsfrei familienversichert zu bleiben, darf Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen die aktuelle Minijob-Grenze (bzw. 505 € bei sonstigen Einkünften) nicht überschreiten. Liegt Ihr Verdienst darüber, müssen Sie sich studentisch selbst versichern.
Solange Sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, behalten Sie Ihren Status als ordentlicher Student (Werkstudentenprivileg). Arbeiten Sie regelmäßig mehr, werden Sie sozialversicherungspflichtig als Arbeitnehmer eingestuft.
Einige Gesellschaften haben strengere Regeln bezüglich des Hinzuverdienstes:
- Continentale: Das Jahreseinkommen darf maximal 8.000 EUR betragen, sonst entfällt der Studententarif.
- Hanse-Merkur & Signal-Iduna: Hier können vergünstigte Tarife entfallen, wenn Einkommensgrenzen dauerhaft überschritten werden.
Sie erhalten eine Rechnung, die Sie bei Ihrem Versicherer einreichen. In der Regel überweist die PKV den Betrag innerhalb kurzer Zeit auf Ihr Konto, sodass Sie den Arzt bezahlen können, ohne zwingend in Vorleistung gehen zu müssen (außer bei Medikamenten in der Apotheke).

