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Nebenjobs im Studium

Arbeiten während des Studiums

Ein Nebenjob im Studium ist für viele unverzichtbar. Er kann jedoch direkten Einfluss auf Ihre Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) haben. Entscheidend ist hierbei meist der zeitliche Umfang und die Verdiensthöhe.

Das Werkstudentenprivileg

Solange Sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, gelten Sie sozialversicherungsrechtlich als Student und nicht als Arbeitnehmer. Das bedeutet: Sie zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung über den Job.

Beitragsfreie Beschäftigungen

Unter folgenden Bedingungen bleibt Ihr Status als "ordentlicher Student" (und damit die studentische Versicherung) meist unberührt:

  • Pflichtpraktika: In der Studienordnung vorgeschriebene Praktika sind oft komplett sozialversicherungsfrei.
  • Die 20-Stunden-Regel: Beschäftigungen bis maximal 20 Wochenstunden während der Vorlesungszeit.
  • Semesterferien: Arbeiten in den Semesterferien darf zeitlich befristet auch mehr als 20 Stunden umfassen.
  • Kurzfristige Beschäftigung: Eine im Voraus auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristete Tätigkeit.
Wann wird man beitragspflichtig?
  • Überschreitung der Zeitgrenze: Wenn Sie regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche außerhalb der Semesterferien arbeiten.
  • Dauerbeschäftigung: Wenn Sie mehr als 26 Wochen im Jahr (rollierendes Jahr) mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten (z.B. durch Wochenendarbeit oder Abendkurse).
  • Einkommen & Familienversicherung: Achten Sie auf die aktuelle Minijob-Grenze. Liegt Ihr Gehalt darüber, entfällt die kostenfreie Familienversicherung in der GKV und Sie müssen sich selbst studentisch versichern.
Tipp für Privatversicherte: In der PKV hat ein Nebenjob meist keine Auswirkungen auf Ihren Tarif, solange Sie immatrikuliert bleiben und die 20-Stunden-Regel für das Werkstudentenprivileg beachten.