comverso - Das clevere Versicherungsportal
Tippgeberprovision VersicherungVERSICHERUNGEN ABSCHLIESSEN,
75% DER PROVISION BEZIEHEN

 


Wann muß ich mich wie versichern

Wann muß ich mich wie versichern?


Im Sozialgesetzbuch ist festgeschrieben wie sich Studenten versichern können respektive müssen. Im generellen ist dies von folgenden Punkten abhängig:

  • der Krankenversicherung der Eltern
  • vom Alter und vom erreichten Semester
  • den möglichen Hinzuverdiensten durch Nebenjobs

In den folgenden Fallgruppen gehen wir auf die detaillierten Regelungen ein:

A: Studienanfänger

Es ist für Studienanfänger sinnvoll sich schon vor Beginn des Studiums mit dem Thema Krankenversicherung zu befassen, da schon bei der Einschreibung ein Nachweis über eine bestehende gesetzliche oder private Versicherung erbracht werden muß. Beim Hochschulwechsel muß dieser Nachweis erneut gebracht werden.

Bei Studienanfang haben Sie generelles Versicherungswahlrecht. Das bedeutet also, daß Sie sich mit Beginn des Studiums also entweder gesetzlich oder privat versichern können. Welches hierbei das günstigere System ist hängt vom Alter und auch vom eigenen Einkommen ab. Bei den Leistungen liegt die private Krankenversicherung bis auf ganz wenige Ausnahmen immer vorn.


Im Normalfall kommen für Sie als Studienanfänger die folgenden Versicherungsmöglichkeiten in Betracht:

  • 1. Sie sind bisher gesetzlich krankenversichert und jünger als 25 Jahre:

    Bei der Fortsetzung der gesetzlichen Krankenversicherung wären Sie bis zu Ihrem 25. Geburtstag kostenfrei über die Familienversicherung Ihrer Eltern mitversichert. Die Familienversicherung verlängert sich im Falle eines geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst um die abgeleisteten Monate dieses Dienstes. Die Familienversicherung kann aber im Falle eines eigenen Einkommens entfallen. Dies ist abhängig von der Höhe des Einkommens. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in unserem Kapitel Familienversicherung.

  • Bisher gesetzlich krankenversichert, ab einem Alter von 25 Jahren:

    Mit Erreichen des 25. Lebensjahres entfällt für Studenten in der Regel der Anspruch auf die kostenfreie Mitgliedschaft in der Familienversicherung der Eltern. Sie müssen dann eigene Beiträge für eine studentische Krankenversicherung bezahlen. Für kinderlose Studenten beträgt der Monatsbeitrag derzeit 66,81 EUR und für Studenten mit mindestens einem Kind 65,53 EUR. Die Familienversicherung verlängert sich auch hier im Falle eines geleisteten Wehr- oder Ersatzdienst um die abgeleisteten Monate Ihres Dienstes, wenn Sie zwischen Abitur und Studium keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben. Danach läuft die kostenfreie Familienversicherung in jedem Fall ab.

  • Bisher gesetzlich krankenversichert, ab einem Alter von 30 Jahren:

    Wenn Sie bei Studienbeginn den 30. Geburtstag bereits erreicht haben, können Sie sich nur noch über die so genannte freiwillige Mitgliedschaft weiter versichern. Der monatliche Beitrag würde dann abhängig von der Krankenkasse zwischen 144,94 und 152,22 EUR betragen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen können Sie aber auch einen Antrag zur Verlängerung der studentischen Krankenversicherung stellen und sich vorübergehend zu einem Beitrag von 66,81 EUR weiter gesetzlich versichern.

    Bei der privaten Krankenversicherung für Studenten hingegen sind Sie bis zum 34. Geburtstag weiterversichert. Verheiratete Studenten können sich über Ihren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung Familienversichern, wenn der Ehepartner dort versichert ist. Eine zeitliche Begrenzung gibt es hierbei nicht. Das bedeutet, daß Sie bis zum Ende Ihres Studiums umsonst mitversichert wären.

  • Bisher in der Beihilfe für Beamte versichert:

    Studienanfänger die über die Beihilfe der Eltern versichert sind, sollten vor Studienbeginn den Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung in Betracht ziehen. Die Beihilfe für Beamtenkinder ist an das Kindergeld geknüpft, welches maximal bis zum 27. Geburtstag gezahlt wird. Fällt das Kindergeld weg, dann entfällt auch die staatliche Beihilfe. Hierbei gibt es allerdings seit 2008 einige neue Regelungen für Kinder, die nach 1981 geboren sind. Für Kinder die 1982 geboren sind wird die Beihilfe nur noch bis zum 26. Geburtstag gezahlt und für die Geburtenjahrgänge ab 1983 nur noch bis zum 25. Geburtstag.

    Falls Sie also damit rechnen sollten, daß Ihr Studium über diese Grenzen hinaus andauert, sollten Sie sich zu Studienbeginn mit dem Wechsel zur gesetzlichen Krankenkasse oder zu einer privaten Versicherung gut überlegen. In diesem Fall müßten sie allerdings dann sofort eigene Beiträge entrichten. Derzeit liegen diese bei 66,81 EUR bzw. ab dem 30. Geburtstag oder dem 15. Fachsemester bei bis zu 152,22 EUR.

    Für alle, die weiterhin über die Beihilfe versichert sein möchten gilt, sich innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Dies erfolgt in Form eines Befreiungsantrags, den Sie bei Ihrer jeweiligen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) stellen.

  • Bisher privat krankenversichert:

    Hier haben Sie die Wahlfreiheit zwischen dem Wechsel in eine beliebige gesetzliche Krankenkasse oder dem Verbleib im privaten Versicherungssystem.

    Für Studenten bieten viele private Krankenversicherer spezielle Studententarife an, die sehr günstig sind. Hierzu können Sie sich ein Angebot Ihrer derzeitigen Versicherung einholen oder mit unserem Online-Vergleichsrechner die Studententarife berechnen lassen.

    Bei der Weiterversicherung in einer privaten Krankenversicherung sollten Sie beachten, sich innerhalb von drei Monaten nach Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Dies ist erforderlich, da alle Studienanfänger prinzipiell dazu verpflichtet sind, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Den Befreiungsantrag erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK).