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Anwartschaft in der PKV

Die Anwartschaft in der privaten Krankenversicherung (PKV)


Bei vorübergehendem Ausstieg eines Kunden aus der privaten Krankenversicherung, kann durch eine Anwartschaft (auch Anwartschaftsversicherung genannt) eine spätere Rückkehr in den PKV Vertrag zu alten Konditionen abgesichert werden. Dies ist vor allem für Kunden der privaten Krankenversicherung wichtig, die den privaten Krankenversicherungsschutz vorübergehend nicht mehr brauchen und später wieder in ihren Tarif zurück wollen.
Durch eine Anwartschaft der privaten Krankenversicherung umgeht der Kunde somit bei Wiedereintritt wie ein Neukunde behandelt zu werden. Dies wäre mit den folgenden Nachteilen verbunden:
  • Verlust der bereits angesammelten Alterungsrückstellungen sowie höhere Beitragszahlungen als Neukunde durch das gestiegene Eintrittsalter.
  • Erneute Gesundheitsprüfung für die Neuaufnahme in der privaten Krankenversicherung. Bei zwischenzeitlichen Erkrankungen müssen Risikozuschläge bezahlt werden oder man bekommt im Falle einer schweren Erkrankung gar keinen Vertrag mehr.
  • Erneute Wartezeiten bei Zahnleistungen
Diese Nachteile kann man durch eine Anwartschaft der PKV bei längeren Zeiträumen oder einer kleinen Anwartschaftsversicherung (Ruhevereinbarung) umgehen. Während der Vertragsunterbrechung haben die Kunden keinen Anspruch auf Leistungserstattungen durch die Versicherungsgesellschaft.

Vorübergehend pflichtversichert


Sehr oft ist eine vorübergehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Grund für eine Unterbrechung der PKV. Diese kommt zu trage, wenn
  • die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird und das Einkommen eines Arbeitnehmers unter dieses neues Grenzeinkommen fällt,
  • ein Selbstständiger vorübergehend als Angestellter arbeitet,
  • der Verdienst eines Arbeitnehmers durch Arbeitszeitreduzierung unter die Pflichtgrenze sinkt,
  • ein Arbeitnehmer arbeitslos wird oder
  • ein Student das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr erreicht hat.
Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines privat Krankenversicherten gibt es die Möglichkeit sich in der Familienversicherung der GKV mitversichern zu lassen wenn der Ehepartner gesetzlich versichert ist und der bisher privat Versicherte nicht mehr als 345 Euro im Monat verdient.
Während dem Mutterschutz und der Elternzeit ist die Inanspruchnahme der Familienversicherung für privat versicherte Frauen nicht möglich.
Innerhalb der ersten 12 Monate muss die private Krankenversicherung den Kunden auch ohne Anwartschaft zu den alten Konditionen aufnehmen, wenn die gesetzliche Krankenversicherungspflicht oder die Familienversicherung in dieser Zeit endet. Allerdings gilt dies nur, wenn der Kunde einen ununterbrochenen privaten Krankenversicherungsschutz von mindestens fünf Jahre nachweisen kann. Kunden die diese 5 Jahre nicht erreicht haben, können sich durch die Anwartschaftsversicherung diese Rückkehroption sichern.
Ein weiterer Vorteil der Anwartschaft: Kunden können auch dann noch zu den alten Konditionen in ihren privaten Krankenversicherungsvertrag zurückkehren, wenn ihre Krankenversicherungspflicht nach mehr als zwölf Monaten wieder entfällt.
Weitere Zielgruppen für eine Anwartschaft in der PKV sind:
  • Angestellte, die mit dem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, und sich erst in absehbarer Zeit privat versichern können
  • Studenten mit Ausbildung zu einer Tätigkeit als Beamter
  • Personen mit einem längeren Auslandsaufenthalt
  • Berufssoldaten
Man unterscheidet zwischen der großen und kleinen Anwartschaft. In beiden wird auf eine spätere Gesundheitsprüfung verzichtet. Bei der großen Anwartschaftsversicherung ist bei Wiedereintritt in die private Krankenversicherung einen altersgerechter Beitrag zu entrichten. Bei der kleinen zahlt der Versicherte wieder den günstigeren Beitrag.